Strafverteidigung
Im täglichen Leben ist der Bereich des Strafrechts schnell berührt.
Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:
Sie kommen gerade vom Einkaufen zurück, als die Polizei mit einem Streifenwagen bei Ihnen vor der Tür steht. Die Polizeibeamten fragen Sie, ob Sie soeben auf dem Parkplatz des nahegelegenen Supermarktes gewesen seien, weil dort ein Unfall geschehen sei. Sie sollen an diesem Unfall beteiligt sein. Nun stehen Sie vor der Frage, ob Sie den Polizeibeamten überhaupt antworten müssen und was Sie sagen sollen.
Als Strafverteidiger können wir immer wieder feststellen, dass Strafverfahren überwiegend mit einem Kontakt mit der Polizei beginnen.
Polizeibeamte sind allerdings nicht zum Selbstzweck tätig. Sie haben nach unserem Rechtssystem nur die Aufgabe, bei der Aufklärung von Straftaten im Nachhinein mitzuhelfen oder bestenfalls Straftaten zu verhüten. Großartige eigene Entscheidungsbefugnisse hat die Polizei nicht, weil nach unserem Rechtssystem die Staatsanwaltschaft die sogenannte Ermittlungsbehörde ist. Bei der Staatsanwaltschaft sitzen Juristen, die die gleiche Ausbildung absolviert haben wie wir als Rechtsanwälte. Erst der Staatsanwalt entscheidet daher, ob tatsächlich eine Straftrat vorliegt oder ein Sachverhalt gänzlich straflos ist. Wenn der Staatsanwalt dann der Auffassung ist, dass eine Straftat vorliegt, die mit einer Strafe geahndet werden muss, so hat auch der Staatsanwalt nur eine beschränkte Entscheidungsmöglichkeit. Der Staatsanwalt muss die Akte an das Gericht weitergeben und mit einer sogenannten Anklage dem Richter vorlegen. Erst ein Richter darf endgültig über die Verhängung einer Strafe oder einen Freispruch entscheiden.
Es ist damit zu Beginn eines Strafverfahrens nicht absehbar, ob es jemals zu einer Verurteilung kommt. Wer allerdings schon zu Beginn eines Strafverfahrens Fehler macht, der wirkt an seiner eigenen Überführung mit.
Wir können daher als Strafverteidiger nur immer wieder betonen, dass Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter Angaben bei der Polizei machen müssen.
Nach § 136 StPO haben Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren zu jedem Zeitpunkt das Recht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Im Übrigen dürfen Sie jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen. Diese Rechte sollten Sie nutzen.
Schnell geht es nach dem Vorwurf einer Straftat um Ihre bürgerliche Existenz.
Ihre Freiheit – das höchste Gut in unserem Rechtsstaat – steht auf dem Spiel.
Sie sollten hier Wert auf einen Spezialisten legen, der Ihnen in dieser Situation zur Seite steht. Einen solchen Spezialisten erkennen Sie z.B. an dem Titel des Fachanwalts für Strafrecht.
Durch unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung können wir Ihnen kompetent beistehen. So können bereits zu einem frühen Stadium des Verfahrens grundlegende Fehler vermieden und die Wahrung Ihrer Rechte bestmöglich gewährleistet werden.
Vertrauen Sie auf unsere Spezialisierung im Strafrecht und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns.
Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Lüneburg
„Es gibt immer eine Lösung. Die Kunst ist, den richtigen Weg zu finden“ Moritz Klay
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Medizinrecht und andere Gebiete des Zivilrechts
Rechtsanwaltkanzlei Dr. Boetzinger & Fuchs
Hindenburgstraße 88, 21339 Lüneburg
D – 21339 Lüneburg