Arbeitsrecht
Wir bieten Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Beratung und die Vertretung auch in Prozessen im Bereich des Individualarbeitsrechts sowie die Lösung von Problemen im kollektiven Arbeitsrecht an.
Herr Rechtsanwalt Fuchs ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er verfügt über jahrzehntelange Praxis und Berufserfahrung in diesem Bereich. Er ist Mitglied im Deutschen Arbeitsgerichtsverband sowie im Forum Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins.
Im Bereich des Arbeitsrechts sind verschiedene Fragen zu klären. So ist der Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer mit Rechtsfragen verknüpft, die geklärt werden müssen.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, kann diese Kündigung durch eine sogenannte Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht innerhalb einer Frist von drei Wochen gemäß § 4 Abs. 1 KSchG angegriffen werden. Es ist hier sehr wichtig, sich umgehend an Herrn Rechtsanwalt Fuchs zu wenden, um die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens prüfen zu lassen.
Auch für Arbeitgeber ergibt sich oft eine schwierige Rechtslage, wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll.
Es sind Formvorschriften zu beachten, wie etwa § 623 BGB, die vorschreiben, dass eine Kündigung ausschließlich schriftlich erfolgen kann.
Bei dem Bestehen eines Betriebsrats in einem Unternehmen sind weitere Formvorschriften zu beachten, so etwa die zwingende Anhörung des Betriebsrats vor dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Besonderheiten sind auch zu beachten, wenn der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist.
Hier besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen weiteren besonderen Schutz vor dem Ausspruch von Kündigungen. Gemäß § 85 SGB IX ist vor dem Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dieses formale Verfahren darf nicht umgangen werden, da andernfalls die Kündigung unwirksam wäre.
Weitere Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG gekündigt werden soll. Auch hier besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Weiter ist vor dem Ausspruch einer Kündigung zu prüfen, ob das KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist und dieser regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter neben den Auszubildenden beschäftigt.
In diesem Fall bedarf es eines Kündigungsgrundes, der betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt vorliegen kann. Die Gründe sind durch den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen, denn der Arbeitnehmer kann nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist die Kündigungsschutzklage erheben mit dem Ziel der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsgericht wird in diesem Fall das Vorliegen eines Kündigungsgrundes intensiv überprüfen.
Stellt sich am Ende – möglicherweise auch erst in der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht – heraus, dass die Kündigung unwirksam war, wäre die gesamte Vergütung des Arbeitnehmers unter Umständen nachzuentrichten, die nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Prozesses angefallen ist. Der Arbeitnehmer ist im Übrigen nach der Feststellung des Arbeitsgerichts wieder in seinem alten Aufgabengebiet zu gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Diese Besonderheiten führen dazu, dass oftmals Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung eines Abfindungsbetrages verhandeln, was zur Folge haben kann, dass ihm Rahmen einer Einigung die ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne abschließende gerichtliche Überprüfung akzeptiert wird. Das Aushandeln einer Abfindung ist dabei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit großer Sorgfalt vorzunehmen.
Auch bei Fragen zum Ausspruch oder Erhalt einer Abmahnung oder Ermahnung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Unterstützung zur Verfügung.
Sofern der Arbeitgeber eine Versetzung eines Arbeitnehmers vornehmen möchte oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz plant, bestehen auch hier rechtliche Schranken.
Sollte die Gehalts- oder Lohnzahlung ausbleiben oder sich verspäten oder sich die Vergütung ändern, prüfen wir gerne für Sie, ob dies dem Arbeitsvertrag, den Tarifverträgen, der Betriebsvereinbarung oder den Gesetzen entspricht. Gleiches gilt für die Frage der Eingruppierung oder bei der Bewerbung auf einen anderen Arbeitsplatz.
Gerne prüfen wie auch für Sie einen neuen Arbeitsvertrag oder tarifliche Vorschriften, die auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen.
Herr Rechtsanwalt Fuchs verfügt über langjährige Berufserfahrung und hat viele solcher Fälle bereits sehr erfolgreich abschließen können. Wir empfehlen Ihnen daher, bei Fragen des Arbeitsrechts umgehend einen Termin bei Herrn Rechtsanwalt Fuchs zu vereinbaren, um diese Fragen abschließend klären zu lassen.
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Lüneburg
„Erfahrung und kontinuierliche Fortbildung sind tragende Säulen unseres Erfolges“ Matthias Fuchs
Rechtsgebiete: Arbeitsrechts, Scheidungsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht und andere Gebiete des Zivilrechts.
Rechtsanwaltkanzlei Dr. Boetzinger & Fuchs
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